Nicht selten kommt es vor, dass bei der Finanzierung einer Immobilie mehrere Banken mit ins Boot geholt werden und entsprechende Darlehen zur Verfügung stellen. Besonders bekannt und zudem noch wegen der Konditionen attraktiv sind Darlehen der staatlichen Kreditanstalt für Wiederaufbau oder Förderdarlehen der Landesbanken, wenn beispielsweise Familien mit Kindern ein Eigenheim bauen und entsprechende zinsgünstige Darlehen erhalten. Dabei entwickelt sich nicht selten ein Wettkampf wenn es um die Eintragung der entsprechenden Darlehen im Grundbuch geht. Denn nahezu keine Bank verzichtet auch auf die Absicherung der Darlehen im Grundbuch durch Eintragung einer Grundschuld oder Hypothek. Denn sollte es einmal zu einer Versteigerung der Immobilie kommen, erhalten die Gläubiger aus dem Versteigerungserlös entsprechend ihrer Rangstellung im Grundbuch ihr Geld. Und genau um diese Rangstellung wird nicht selten gerungen. Denn ein Gläubiger, der an erster Stelle sein Recht im Grundbuch hat eintragen lassen, erhält aus einem möglichen Zwangsversteigerungserlös auch das meiste Geld. Das kann zur Folge haben, dass ein Gläubiger, dessen Recht an dritter Stelle eingetragen ist, überhaupt kein Geld mehr erhält und insofern seine Kredite nicht getilgt werden können. Denn erfahrungsgemäß ist der Erlös aus einer Zwangsversteigerung geringer als die Kredite insgesamt noch valutieren.
Dass insofern nicht wenige Gläubiger bei der Grundschuldbestellung auf eine erstrangige Eintragung bestehen, ist verständlich. Kommt es nicht dazu, ist oftmals eine Versagung des Darlehens die Folge. Um das zu verhindern, sind die meisten Gläubiger bereit, ihr Recht an rangbereiter Stelle im Grundbuch eintragen zu lassen. Das bedeutet konkret, dass die Grundschuld an der Stelle eingetragen wird, die ihr anhand des Posteingangs (bei gleichzeitigem Eingang oftmals sogar mit Zeitangabe) zukommt. An welcher Stelle die Grundschuld dann letztlich eingetragen worden ist, wird den Gläubigern mittels Eintragungsmitteilung bzw. durch einen Grundbuchauszug mitgeteilt.