Ganz gleich, ob Grundstücke, Eigentumswohnungen oder Häuser den Besitzer wechseln. Immer wenn die Parteien sich über einen Kauf einig sind und diesen auch notariell beurkunden lassen, hält der Staat die Hand auf. Denn ein Eigentumswechsel kann nur dann im Grundbuch eingetragen werden, wenn der Erwerber zuvor die Grunderwerbssteuer an das Finanzamt gezahlt hat. Dabei ist die Höhe dieser zu zahlenden Steuer abhängig vom Kaufpreis der Immobilie bzw. des Grundstücks. Insofern ist die Berechnungsgrundlage bundeseinheitlich geregelt.
Keineswegs einheitlich geregelt ist indes der Hebesatz der Grunderwerbsteuer. Zwar ist die Verfassungsmäßigkeit der Steuer vor einigen Jahren vom höchsten deutschen Gericht festgestellt worden, nachdem mehrere Länderfinanzgerichte diese in Frage gestellt haben. Doch hat die Föderalismusreform des Jahres 2006 dazu beigetragen, dass die Einnahmen aus der Grunderwerbsteuer nunmehr den Ländern allein zufließen und infolgedessen diese auch deren Höhe selbst festlegen können. Und weil nahezu alle Bundesländer mit hohen Schulden zu kämpfen haben, machen sie von ihrem Recht auch entsprechend Gebrauch. Denn die vormals geltende bundeseinheitliche Berechnungsgrundlage der Grunderwerbsteuer in Höhe von 3,5 % des Immobilienkaufpreises lassen nur noch wenige Länder unangetastet. Hamburg, Berlin und NRW haben schon höhere Sätze. So mancherorts überlegt man parteiübergreifend eine Anhebung auf satte 5 %. Das macht bei einem Kaufpreis von 100.000 € 5.000 € zu zahlende Grunderwerbsteuer, für die der Erwerber letztlich kaum einen Gegenwert erhält.
Da ist es auch nur ein schwacher Trost, wenn Erwerber beim Kauf von Gebrauchtimmobilien die zu zahlende Grunderwerbsteuer ein wenig reduzieren können. Denn falls z.B. Einbaumöbel mit veräußert werden, kann der Wert dieser Übernahmegegenstände vom Kaufpreis abgezogen werden. Und die dann zu zahlende Grunderwerbsteuer, die sich ausschließlich nach dem Kaufpreis für die Immobilie richtet, fällt entsprechend geringer aus.